Kurz gefasst
- Grundregel
- Keine Pflicht zur Vorabprüfung, aber Handlungspflicht ab Kenntnis.
- Kritischer Moment
- Der Hinweis auf einen rechtswidrigen Beitrag. Ab dann läuft die Uhr.
- Schutz
- Erreichbarer Meldeweg, dokumentierte Bearbeitung, klare Regeln.
Der Streit darüber, wie weit ein Betreiber für fremde Beiträge einstehen muss, ist so alt wie die ersten Foren. Die Rechtsprechung hat sich seither sortiert, und die Linie ist für die Praxis brauchbar geworden.
Anlass des ursprünglichen Beitrags war ein Urteil, nach dem ein Forenbetreiber uneingeschränkt für Beiträge haften sollte, die er gar nicht kannte. Diese Auffassung hat sich nicht durchgesetzt. Was gilt, lässt sich heute in wenigen Sätzen zusammenfassen.
Eigene und fremde Inhalte
Für eigene Inhalte haftet der Betreiber wie ein Verlag. Fremde Inhalte, also Kommentare, Forenbeiträge, Bewertungen, sind zunächst Inhalte des jeweiligen Verfassers. Eine allgemeine Pflicht, sie vorab zu überwachen, besteht nicht.
Diese Privilegierung entfällt allerdings, wenn sich der Betreiber fremde Inhalte zu eigen macht. Das geschieht schneller als gedacht: durch redaktionelle Auswahl, durch inhaltliche Bearbeitung oder dadurch, dass Beiträge als eigenes Angebot präsentiert werden. Reine Freischaltung ohne inhaltlichen Eingriff genügt dafür in der Regel nicht.
Ab Kenntnis wird es ernst
Sobald ein Betreiber von einem konkreten rechtswidrigen Beitrag Kenntnis erlangt, muss er unverzüglich tätig werden. Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern, nicht "in der nächsten Woche". Kenntnis entsteht durch eine hinreichend konkrete Beanstandung, die den Beitrag benennt und erkennen lässt, worin die Rechtsverletzung liegt.
Eine pauschale Beschwerde ohne Angabe des betroffenen Beitrags löst diese Pflicht nicht aus. Eine Beanstandung mit Adresse des Beitrags und nachvollziehbarer Begründung sehr wohl.
Ein Moderationskonzept, das trägt
- Erreichbarer Meldeweg. Eine funktionierende Kontaktmöglichkeit, an der Beanstandungen ankommen und gelesen werden.
- Klare Regeln. Sichtbare Kommentarregeln, die beschreiben, was gelöscht wird. Das wirkt vorbeugend und begründet spätere Löschungen.
- Dokumentation. Wann ging welche Meldung ein, was wurde wann veranlasst? Diese Dokumentation ist im Streitfall der Nachweis, unverzüglich gehandelt zu haben.
- Zurückhaltung beim Eingreifen. Kommentare inhaltlich umzuschreiben, kann aus einem fremden ein eigener Inhalt machen. Löschen ja, redigieren besser nicht.
Der praktische Teil: Spam
Automatisierte Werbekommentare sind kein juristisches, sondern ein technisches Problem, das aber juristisch relevant wird, sobald in solchen Kommentaren rechtswidrige Angebote landen. Wirksam sind serverseitige Spamfilter, eine Freischaltpflicht für Erstkommentare und das Schließen der Kommentarfunktion bei alten Beiträgen. Wer WordPress einsetzt, findet die entsprechenden Einstellungen unter Diskussion, siehe auch WordPress als CMS.
Häufige Fragen
Muss ich Kommentare vorab freischalten?
Rechtlich verpflichtet sind Sie dazu nicht. In Bereichen mit erhöhtem Konfliktpotenzial ist es trotzdem die ruhigere Variante.
Hafte ich für Links in Kommentaren?
Dieselbe Logik: keine Pflicht zur laufenden Kontrolle, aber Handlungspflicht ab konkretem Hinweis auf einen rechtswidrigen Zielinhalt.
Was ist mit personenbezogenen Daten in Kommentaren?
Als Betreiber verarbeiten Sie diese Daten und müssen darüber in der Datenschutzerklärung informieren. Was hineingehört, steht unter Impressumspflicht und Datenschutz.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt im Einzelfall keine anwaltliche Beratung.